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07. Dezember 2020

Dieselgate

Gastbeitrag: Verjährungsfrist Abgasskandal VW gegen den EA 189

Immer wieder ist die Verjährung ein Thema im Diesel-Abgasskandal. Wie der Stand bei VW-Fahrzeugen mit dem Motortyp EA 189 ist und was vom Bundesgerichtshof zu erwarten ist, lesen Sie im Beitrag.

Wenn die Stilllegung droht

Im Abgasskandal gegen VW spielt die Verjährung bezogen auf den Motortyp EA 189 eine große Rolle. Das Problem: Wer Schadensersatzansprüche für seinen Diesel durchsetzen will, kann aufgrund der Verjährung möglicherweise sogar leer ausgehen. So stehen Verbraucher vor dem Problem: Sie bemerken, dass ihrem Fahrzeug die Stilllegung droht, da eine unzulässige Abschalteinrichtung verbaut wurde. Die Verbraucher wollen ihren Rechtsanspruch geltend machen. Doch dieser ist wegen Verjährung eventuell nicht mehr durchsetzbar.
Der Gesetzgeber sieht eine Verjährungsfrist von drei Jahren vor. Diese wird angewandt, wenn der Geschädigte Kenntnis der „den Anspruch begründenden Tatsachen“ hat. Die Frist beginnt mit Ende des Jahres, in dem der Geschädigte diese Kenntnis erlangt hat – oder in dem er diese Kenntnis hätte erlangen müssen.

Wer hat wann etwas „gewusst“?

Was bedeutet das nun für Geschädigte im Abgasskandal?
Laut Fahrzeughersteller VW haben Dieselfahrer vom Abgasskandal bezogen auf den EA 189 im Jahr 2015 „gewusst“: Im September 2015 wurden die Verbraucher durch die öffentliche Stellungnahme von VW (sogenannte Ad-hoc-Mitteilung) informiert.

Spätestens jedoch mit den persönlich adressierten Informationsschreiben, die bis Dezember 2016 versandt wurden, waren VW-Kunden ausreichend informiert – so die Sicht von VW. Demnach hätten Kunden lediglich bis zum Jahr 2018 bzw. 2019 Zeit, ihren Schadensersatzanspruch geltend zu machen.

Das Problem: In den Mitteilungen von VW wurde der Betrugsschaden beim EA 189 als „Unregelmäßigkeit“ bezeichnet. Und diese, so hieß es, ließe sich ganz einfach durch eine Software-Maßnahme beseitigen. Dass dies am Ende nicht so einfach ist, realisierten viele Dieselkunden erst später, teilweise auch erst jetzt, im Jahr 2020. Diese Kunden, so VW, hätten nun schlichtweg Pech gehabt.

Klare Rechtsprechung steht aus

Aber: In der Rechtsprechung blieb bisher unberücksichtigt, dass die tatsächliche Kenntnis über eine (hinreichende) Ersatzmöglichkeit – das Software-Update – dem Beginn der kenntnisabhängigen Verjährungsfrist entgegensteht. Hier steht bisher allerdings eine klare Positionierung durch die Rechtsprechung noch aus.
Allerdings könnte sich das bald ändern: Am 14. Dezember 2020 will sich der Bundesgerichtshof (BGH) genau mit dieser Frage befassen. Dann dürfte klar werden, ob die dreijährige Verjährungsfrist für Schadensersatzansprüche gegen den VW-Fahrzeuge mit dem Motortyp EA 189 mit Ende des Jahres 2015 begann.

Der Bundesgerichtshof hatte bereits am 25. Mai 2020 ein verbraucherfreundliches Urteil im Dieselskandal gegen VW gesprochen. Danach ergingen weitere Urteile zu Themen wie Haftung, Deliktzins, Laufleistung, Nutzungsentschädigung und Software-Update.

Diese Urteile allerdings ließen Zweifel aufkommen, ob die Justiz unabhängig von Politik und Wirtschaft, Recht spricht, sodass ein VW-Urteil des Bundesgerichtshofs vom Europäischen Gerichtshof auf dessen europarechtliche Konformität überprüft wird.

Fraglicher Kurs vom BGH

Sollte der Bundesgerichtshof diesen Kurs auch in der Verjährungsthematik weiterverfolgen, muss damit gerechnet werden, dass der Verjährung gegen VW-Fahrzeuge mit dem Motor EA 189 nach 2019 höchstrichterlich zugestimmt wird.
ABER: Selbst bei höchstrichterlicher Bestätigung der Verjährung seit 31.12.2019 verbleibt den Verbrauchern ein Anspruch auf den sogenannten Restschadensersatz. Dieser Anspruch verjährt zehn Jahre von seiner Entstehung an, also zehn Jahre nach Erwerb des mangelhaften Fahrzeugs.

So können jedenfalls jene geschädigten Fahrzeughalter aufatmen, die ihren VW-Diesel frühestens 2011 gekauft haben, egal wie sich der Bundesgerichtshof positionieren wird.

Dieselfahrer mit anderen Automarken und anderen Motortypen können ebenfalls weiter mit Schadensersatz rechnen. Lesen Sie im Beitrag, welche Fahrzeughersteller ebenfalls unzulässige Abschalteinrichtungen verwendet haben und wie es beim VW-Nachfolgemotor EA 288 aussieht.