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15. Mai 2020

Dieselgate

Gastbeitrag: Schlechte Karten für VW vor dem Europäischen Gerichtshof (EuGH)

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) stellt sich auf die Seite von tausenden Geschädigten im Diesel-Abgasskandal. Generalanwältin Eleanor Sharpston erklärt Abschalteinrichtungen für unzulässig.

Gutes Zeichen für Geschädigte im Abgasskandal

Am 30. April  2020 stellte die Generalanwältin des EuGH Eleanor Sharpston in einem Verfahren gegen einen französischen Autohersteller ihre Schlussanträge, die Fragen rund um unzulässige Abschalteinrichtungen in Dieselfahrzeugen betrafen (AZ: C-693/18).

Die Ausführungen zeigten sich dabei sehr verbraucherfreundlich und sind ein gutes Zeichen für Geschädigte im Abgasskandal.

Nach Ansicht der Generalanwältin handelt es sich um eine Abschalteinrichtung, wenn Folgendes vorliegt:

„Eine Vorrichtung, die einen beliebigen Parameter, der mit dem Ablauf der Zulassungsverfahren zusammenhängt, ermittelt, um bei diesen Verfahren die Funktion eines beliebigen Teils des Emissionskontrollsystems zu aktivieren oder im Sinne einer Verstärkung zu verändern und somit die Zulassung des Fahrzeugs zu erlangen.“

Abschalteinrichtungen nur ausnahmsweise erlaubt

Die Verwendung von solchen Abschalteinrichtungen sei zwar ausnahmsweise zulässig (entsprechend Verordnung Nr. 715/2007 Art. 5 Abs. 2). Jedoch sei diese Ausnahmeregelung eng auszulegen.
Eine Ausnahme sei ausschließlich gegeben bei unmittelbaren Beschädigungsrisiken, die die Zuverlässigkeit des Motors beeinträchtigen und die eine konkrete Gefahr bei der Lenkung des Fahrzeugs darstellen. Das Ziel, den Verschleiß oder die Verschmutzung des Motors zu verzögern, ist nach Ansicht der Generalanwältin keine Rechtfertigung für den Einsatz einer Abschalteinrichtung.

Entsprechend dürfen Abschalteinrichtungen nur ausnahmsweise in Motoren verbaut werden.

Die Frage nach dem Emissionskontrollsystem

Weiterhin vertrat Sharpston die Auffassung, dass unter dem Begriff Emissionskontrollsystem auch diejenigen Technologien, Strategien und Bestandteile zu verstehen seien, die Emissionen auch im Nachhinein behandeln und reduzieren können.
Damit versteht die Generalanwältin den Begriff des Emissionskontrollsystems sehr weit.

Dies ist ein starkes Indiz für die Haltung des EuGH, denn im Allgemeinen folgen die Richter den Ausführungen der Generalanwälte.

Die Ansicht der Generalanwältin ist insgesamt als sehr verbraucherfreundlich zu werten und macht geschädigten Dieselkunden in Deutschland Hoffnung, ihre Ansprüche erfolgreich vor deutschen Gerichten durchsetzen zu können.

Ein finales Urteil wird erst in einigen Monaten erwartet.